Statuten des
"Krankenpflegeverein Hohenems"
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
a. Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Hohenems“. Er hat seinen Sitz in Hohenems und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Hohenems. Im Rahmen der Kooperation der Krankenpflegevereine in den Kummenberggemeinden kann sich die Tätigkeit in Abstimmung mit diesen auch auf deren Zuständigkeitsbereich erstrecken.
b. Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Krankenfürsorge. Er ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, das Leid von kranken Menschen zu lindern und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen.
Der Krankenpflegeverein arbeitet in Partnerschaft mit dem Mobilen Hilfsdienst, um die Betreuung von betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen in Hohenems zu gewährleisten. Der Krankenpflegeverein entlastet und betreut pflegende Angehörige – wo immer sinnvoll gemeinsam mit anderen sozialen Diensten. In enger Abstimmung mit diesen Diensten ermöglicht der Krankenpflegeverein alleinstehenden Menschen, so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung leben zu können.
Hospizkultur und Palliative Care sind wesentliche Aufgaben des Krankenpflegevereins Hohenems für seine Mitglieder. Dafür stehen qualifizierte Mitarbeiter*innen des Krankenpflegvereins mit den erforderlichen Zeitressourcen zur Verfügung.
Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig und mildtätig (humanitär, wohltätig). Der Verein darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die einen entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1 und 2 BAO) oder eine bloße Vermögensverwaltung darstellen oder die kraft Gesetzes oder Bescheides nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen (§ 45a BAO und § 44 Abs 2 BAO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und weder politisch noch konfessionell gebunden.
Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung der gemeinnützigen und mildtätigen Vereinszwecke zu verwenden. Spenden dürfen nicht zur Erzielung von Gewinnen, sondern ausschließlich für die im Zweck angeführten begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden. Weder an Mitglieder, noch an nahestehende Personen, noch an Spender dürfen Vermögensvorteile zugewendet werden. Spenden erfolgen ohne Gegenleistung. Der Verein gewährleistet Transparenz in Bezug auf seine Finanzen und Aktivitäten und hält sich an die österreichischen steuerlichen Vorschriften und Gesetze.
§ 3 Mittel und Aufgaben zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
Durchführung der allgemeinen und medizinischen Hauskrankenpflege von pflegebedürftigen Menschen durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzt*innen und fachlichen Diensten.
Die Hauskrankenpflege schließt insbesondere mit ein:
- Förderung der Gesundheitsberatung und der Information in gesundheitlichen Belangen
- Begleitende Gespräche mit den Angehörigen
- Förderung der Aktivierung der Nachbarschaftshilfe und dergleichen
- Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe und sonstiger Hilfsmittel
- Vermittlung des Mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren von Betreuungsdiensten
verschiedenster Art, insbesondere von sozialen und betreuerischen Hilfen - Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z.B. Physio-, Ergo-, Logo-Therapeuten) sowie
mit professionellen sozialen Diensten und anderen Organisationen und Institutionen - Beratung, Vorträge, Kurse und zur Verfügung-Stellen von Informationen betreffend die
Hauskrankenpflege - Integration von Hospizkultur und Palliative Care als eine wesentliche Aufgabe der
Hauskrankenpflege in der nötigen Qualität und Quantität
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- die einmaligen Aufnahmebeiträge, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird
- die jährlichen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird
- Spenden und sonstige Unterstützungen
- Widmungen, Legate, Stiftungen und dergleichen
- Pflege- und Betreuungsbeiträge und andere Zuwendungen
- Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Sozialversicherung sowie anderer Einrichtungen oder
Institutionen - Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
a. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
b. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages fördern.
c. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen (für sich, den Ehegatten/die Ehegattin, den Lebenspartner/die Lebenspartnerin und die im gemeinsamen Haushalt lebenden nicht selbst erhaltungsfähigen Kinder) sowie juristische Personen werden, die ihren Sitz im Tätigkeitsbereich des Krankenpflegevereins haben. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erworben. In sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand über eventuelle Ausnahmeregelungen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
b. Der Austritt kann nur jeweils zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Der Austritt muss dem
Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend. Erfolgt die Anzeige des Austrittes verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
c. Die Mitgliedschaft erlischt bei 2-jährigem Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz
Mahnungen zum 31.12.
d. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
e. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in lit. d genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
b. Hauskrankenpflege wird grundsätzlich jeder kranken und pflegebedürftigen Person in den
Gemeinden des Tätigkeitsbereiches – soweit dies dem Pflegepersonal und dem Verein zumutbar ist – geleistet. Der Ehegatte/ die Ehegattin (Lebensgefährte/Lebensgefährtin) und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen sind bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege dem Mitglied gleichgestellt.
c. Ein Anspruch auf Krankenpflege wird erworben durch die pünktliche Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Falls ein Nichtmitglied erst bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege Mitglied wird, behält sich der Verein vor, eine Aufnahmegebühr, deren Höhe der Vereinsvorstand beschließt, zu verlangen.
e. Der Verein behält sich vor, insbesondere bei Nichtmitgliedern, einen Pflegebeitrag, dessen Höhe vom Vereinsvorstand bestimmt wird, einzuheben.
f. Eine Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß lit. d und e können im Einzelfall Obmann /
Obfrau und Kassier*in gemeinsam gewähren. Darüber ist dem Vorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.
g. Erfolgt ein Beitritt im Zusammenhang mit einem Ortswechsel und dem Nachweis einer aufrechten Mitgliedschaft bei einem anderen Krankenpflegeverein des Landes Vorarlberg, so hat das neue Mitglied keinen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
h. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
i. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe auf Zahlungsaufforderung zu den vom Vorstand festgelegten Fristen zu bezahlen.
§ 7a Nichtmitglieder
a. Nichtmitglieder, welche die Dienste des Krankenpflegevereins in Anspruch nehmen, haben für
jede Beratung, jede Behandlung, jeden Besuch, jede Tagespflege oder Nachtwache sowie die
Benützung von Pflegebehelfen die vom Vorstand für Nichtmitglieder festgesetzten Entgelte zu entrichten.
b. Falls ein Nichtmitglied erst bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege Mitglied wird, behält sich der Verein vor, einen Aufnahmebeitrag, dessen Höhe vom Vereinsvorstand bestimmt wird, einzuheben.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
(2) der Vorstand (§§ 11 bis 13)
(3) die Rechnungsprüfer (§ 14)
(4) das Schiedsgericht (§ 16)
§ 9 Die Generalversammlung
a. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Die Generalversammlung kann unter Einhaltung bestimmter Kriterien auch virtuell stattfinden.
b. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
c. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, bzw. durch Emails oder andere elektronische Kommunikationsmittel durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung kann auch durch zweimalige Veröffentlichung im Gemeindeblatt für die Stadt Hohenems erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
d. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die nachträgliche Aufnahme von
Anträgen in die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge können ggf. nur beraten
werden. Eine Beschlussfassung darüber ist nicht möglich.
e. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung und zu den gemäß § 9 Abs. 4 ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gefasst werden.
f. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
g. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
h. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Statuten des Krankenpflegevereins Hohenems Version 2025 Seite 5 von 8 Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse können bei virtuellen
Generalversammlungen auch im Umlaufweg erfasst werden.
i. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden.
j. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter*in. Wenn auch dieses Vorstandsmitglied verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
k. Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Bestellung und Enthebung des Obmanns/der Obfrau, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Entlastung des Vorstandes
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Der Vorstand
a. Der Vorstand besteht aus Obmann/ Obfrau und dessen/deren Stellvertreter*in,
Schriftführer*in, Kassier*in, sowie aus bis zu sieben Beirät*innen. Der/die Bürgermeister*in ist
zu den Sitzungen des Vorstandes mit einzuladen und nimmt mit beschließender Stimme daran
teil. Die Pflegeleitung kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und nimmt an
diesen mit beratender Stimme teil.
b. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dazu ist nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
c. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
d. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
e. Der Vorstand wird vom Obmann / der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter*in schriftlich oder mit elektronischen Kommunikationsmitteln (Email, etc.) einberufen. Ist auch der/die Stellvertreter*in auf unabsehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand kann unter Einhaltung bestimmter Kriterien auch virtuell stattfinden.
f. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
g. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Diese können bei virtuellen Vorständen auch im Umlaufweg gefasst werden.
h. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein*e Stellvertreter*in. Ist auch
diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
i. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Beratungen im Vorstand und deren Ergebnis, im
Besonderen soweit sie den Pflegebereich, das Personal und die Finanzen betreffen, für sich zu behalten. Die Information an die Mitglieder über das Vereinsgeschehen erfolgt im Rahmen der Vereinsstatuten.
j. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
k. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
l. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung (lit. b) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
- Entscheidung über die Verwaltung des Vereinsvermögens
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Vorschlag der Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern an die Hauptversammlung
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der Hauskrankenpflege,
soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich fallen, gemäß der von ihm beschlossenen bzw. zu beschließenden Geschäftsordnung
§ 13 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
a. Der Obmann / die Obfrau
Der Obmann/ die Obfrau ist höchste*r Vereinsfunktionär*in. Ihm/ihr obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen werden. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Er/sie erstellt den Rechenschaftsbericht für die Generalversammlung.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann/von der Obfrau zu unterfertigen. Den Verein verpflichtende Urkunden sind von Obmann/Obfrau und von Kassier*in oder Schriftführer*in zu unterfertigen. Bei deren Verhinderung unterfertigt ein anderes Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem Obmann/der Obfrau. In Geldangelegenheiten haben Obmann/Obfrau und Kassier*in gemeinsam zu unterfertigen.
b. Der Obmann- / die Obfrau-Stellvertreter*in
übernimmt die Funktion des Obmannes / der Obfrau bei dessen/deren Verhinderung.
c. Der Kassier/die Kassierin
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er/sie erstellt den Rechnungsabschluss für die Generalversammlung.
d. Der Schriftführer/die Schriftführerin
erstellt die Niederschriften über die Generalversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
e. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (In-Sich-Geschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
§ 14 Rechnungsprüfer*innen
a. Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl sollte so erfolgen, dass nicht gleichzeitig beide Rechnungsprüfer*innen neu gewählt werden.
b. Den Rechnungsprüfern*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die Kontrolle der Buchhaltung. Den Rechnungsprüfern obliegt außerdem die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen entsprechenden Antrag bzgl. der Entlastung des Vorstandes, im Besonderen des Kassiers/der Kassierin und des Obmannes/der Obfrau zu stellen.
c. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15 Geschäftsführer*in
Der Vorstand kann bei Bedarf eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Diese*r ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Obmannes/der Obfrau verantwortlich. Der/die Geschäftsführer*in ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann/der Obfrau nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über Rechte und Pflichten des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin werden in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§ 16 Das Schiedsgericht
a. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
b. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter*innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine*n Vorsitzende*n des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
c. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
a. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
c. Das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen soll womöglich der Gemeinde Hohenems bis zu Gründung eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck (ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 2) übertragen werden. Die Übertragung erfolgt treuhändisch.
d. Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder ausschließlich nur für gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigte Zwecke verwenden.
e. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt (z.B. Gemeindeblatt) zu verlautbaren.
§ 18 Einwilligung gemäß DSGVO
Jedes Mitglied bestätigt, unter anderem über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Verein im Rahmen der Mitgliedschaft informiert worden zu sein. Jedes Mitglied erklärt seine Einwilligung, dass der Verein die zur weiteren Abwicklung und Durchführung der Mitgliedschaft erforderlichen personenbezogenen Daten des Mitglieds im notwenigen Ausmaß verarbeitet. Es erklärt ferner seine Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an zuständige Behörden und Gerichte sowie alle mit der Mitgliedschaft notwendigerweise befassten natürlichen und juristischen Personen. Das Mitglied wird auf die Rechte hingewiesen, die ihm nach den Bestimmungen der DSGVO bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zustehen. Die jeweils gültige Fassung zur DSGVO
kann unter dem Link www.hauskrankenpflege-vlbg.at abgerufen werden.
Diese Statuten wurden am 07.03.2025 von der Generalversammlung des Krankenpfelgevereins Hohenems beschlossen.